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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-188/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 67/227/EWG Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 10, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Richtlinie 77/388/EWG Art. 27, Richtlinie 77/388/EWG Art. 33
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Polen, Vorsteuerabzug, Registrierkasse, Aufzeichnungen, Waren, Dienstleistungen
Rechtsfrage: 1. Schließt Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 67/227/EWG i.V.m. den Art. 2, 10 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 1 und 2 der RL 77/388/EWG die Möglichkeit aus, entsprechend Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes vom 11.3.2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen) in Bezug auf Steuerpflichtige, die Verkäufe an keine Wirtschaftstätigkeit ausübende natürliche Personen und an eine Wirtschaftstätigkeit in Gestalt landwirtschaftlicher Einzelbetriebe ausübende Personen tätigen und die die Pflicht zur Aufzeichnung des Umsatzes und der Beträge der geschuldeten Steuer unter Verwendung von Registrierkassen verletzen, den vorübergehenden Verlust des Rechts auf Senkung des Betrags der geschuldeten Steuer um einen Betrag in Höhe von 30 % des Betrags der beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechneten Steuer einzuführen? - 2. Können "Sondermaßnahmen" i.S. von Art. 27 Abs. 1 der RL 77/388/EWG unter Berücksichtigung ihres Charakters und Ziels in der vorübergehenden Einschränkung des Umfangs des Abzugsrechts des Steuerpflichtigen, wie sie in Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes vom 11.3.2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen vorgesehen ist, in Bezug auf Steuerpflichtige bestehen, die die Pflicht zur Aufzeichnung des Umsatzes und der Steuerbeträge unter Verwendung von Registrierkassen verletzen, und, im Zusammenhang damit, erfordert ihre Einführung die Einhaltung des Verfahrens nach Art. 27 Abs. 2 bis 4 der RL 77/388/EWG? - 3. Umfasst das in Art. 33 Abs. 1 der RL 77/388/EWG genannte Recht des Mitgliedstaats die Berechtigung, in Bezug auf Steuerpflichtige, die die Pflicht zur Aufzeichnung des Umsatzes und der Beträge der geschuldeten Steuer unter Verwendung von Registrierkassen verletzen, eine Sanktion in Gestalt des vorübergehenden Verlusts des Rechts auf Senkung des Betrags der geschuldeten Steuer um einen Betrag in Höhe von 30 % des Betrags der beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechneten Steuer einzuführen, wie sie in Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes vom 11.3.2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen vorgesehen ist?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 193 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.07.2010
Erledigungs-Az: Rs C-188/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 26 20