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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 55/17 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 9, KStG § 34 Abs. 6 Satz 5, AEUV Art. 109 Abs. 1
Schlagwörter Verlustverrechnung, Dauerdefizitärer Betrieb, Beihilfe, EG, EU
Rechtsfrage: Keine Verpflichtung zur Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG i.d.F. des JStG 2009 bei fehlender Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 209 aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 - Kein Verstoß gegen das EU-Beihilfeverbot: 1. Besteht für den Veranlagungszeitraum 2009 keine Verpflichtung zur Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG i.d.F. des JStG 2009, wenn aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 die Neuregelung in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 nicht zur Anwendung kommt? - 2. Verstößt § 8 Abs. 7 KStG i.d.F. des JStG 2009 gegen das Beihilfeverbot des Art. 109 Abs. 1 AEUV? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 30.06.2017
Vorinstanz/AZ: 6 K 1900/15 K
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 16 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.07.2020
Erledigungs-Az: I R 55/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 03 14