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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 38/97
§§: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 19
Schlagwörter Gehaltsfortzahlung, Direktversicherung, Erwerb von Todes wegen, Arbeitslohn, Arbeitsverhältnis
Rechtsfrage: Unterliegen die für die Pflege und Versorgung des Erblassers bis zum Erbfall an eine Hauswirtschafterin letztwillig verfügte Gehaltsfortzahlung von 18 Monaten nach dem Tod des Erblassers und die ebenfalls letztwillig verfügte Weiterzahlung der Beiträge für die Direktversicherung zugunsten der Hauswirtschafterin bis zu deren Erreichen des 60. Lebensjahres als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer oder sind diese Zahlungen noch Arbeitslohn, weil sie Ausfluß des seit Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses sind? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 05.03.1997
Vorinstanz/AZ: 4 K 4544/94 Erb
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.1998
Erledigungs-Az: II R 38/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 58 57