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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 38/17 (BFH)
§§: EStG § 15, EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 5, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1
Schlagwörter Notwendiges Betriebsvermögen, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Privatvermögen, Aktivierung, Irrtum, Anteil, Beteiligung, Entnahmegewinn, Gutachten
Rechtsfrage: Begründet die bloße bilanzielle Fortführung einer von einem Betriebsprüfer vorgenommenen (irrtümlichen) Aktivierung eines Wirtschaftsguts gewillkürtes Betriebsvermögen (gebotene Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 2.7.1969 I R 143/66, BFHE 96 S. 302, BStBl 1969 II S. 617)? Haben die Dauer der betrieblichen Förderung, das Vorhandensein eines eigenen Geschäftsbetriebs und die Intention beim Beteiligungserwerb Einfluss auf eine zunächst im Privatvermögen gehaltene GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens (und ggf. inwieweit)? Steht einem Gericht die Befugnis zu, für die Ermittlung eines Entnahmewertes von einem Gutachten abzuweichen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 25.07.2017
Vorinstanz/AZ: 1 K 1266/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 04 19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.06.2019
Erledigungs-Az: X R 38/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 10 05