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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-787/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 19, RL 2006/112/EG Art. 188 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Grundstück, Immobilie, Vorsteuerberichtigung
Rechtsfrage: 1. Hat der Verkäufer einer Immobilie aufgrund von Vorschriften, die der Mitgliedstaat gemäß Art. 188 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführt hat, einen Vorsteuerabzug nicht berichtigt, weil der Käufer beabsichtigt, die Immobilie ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die zu einem Abzug berechtigen, verbietet es sich dann in einem Fall, in dem der Berichtigungszeitraum weiter läuft, den Käufer zu verpflichten, den Abzug zu dem späteren Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem er die Immobilie seinerseits auf jemanden überträgt, der nicht beabsichtigt, die Immobilie zu derartigen Umsätzen zu verwenden? - 2. Ändert sich etwas an der Antwort auf Frage 1, wenn es sich bei der in dieser Frage erstgenannten Übertragung um eine Übertragung von Vermögen im Sinne von Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt?
Vorinstanz: Högsta förvaltningsdomstol (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 72 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.11.2020
Erledigungs-Az: Rs C-787/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 19 60