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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-810/18 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 8525 8091
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, digitale Videokamera
Rechtsfrage: Ist die Unterposition 8525 80 91 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der nach dieser Verordnung im Jahr 2011 veröffentlichten Erläuterungen (Mitteilung der Kommission 2011/ C 137/01) dahin auszulegen, dass eine Ware - digitale Videokameras (die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehen) - auch dann in diese Unterposition eingereiht werden kann, obwohl sie Videosequenzen nur in einer Auflösungsqualität von weniger als 800 x 600 Pixel, konkret in einer Qualität von 720 x 576 Pixel, aufnehmen und speichern kann, wenn eine weitere Funktion dieser Ware - das Aufnehmen und Speichern von Fotos - auf eine Auflösungsqualität der Fotos von 1 600 x 1 200 Pixel (1,92 Megapixel) beschränkt ist?
Vorinstanz: Krajský súd Trnava (Slowakei)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 82 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.04.2020
Erledigungs-Az: Rs C-810/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 06 95