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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-678/20 (EuG)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108, AEUV Art. 109, VO (EU) 2015/1589 Art. 12 Abs. 1, VO (EU) 2015/1589 Art. 24 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Photovoltaikhersteller, Frankreich
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - den Beschluss der Kommission SA.40349 (2020/MI3) B2/AD/MKL/D*2020/101866 vom 3.9.2020 zur Ablehnung ihrer Beschwerde vom 20.6.2020 hinsichtlich der staatlichen Beihilfen, die den Photovoltaikherstellern durch den französischen Staat gemäß den Preisverordnungen vom 10.7.2006, vom 12.1. und vom 31.8.2010 gewährt worden waren, für nichtig zu erklären, - da die Klägerinnen nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 das Recht haben, bei der Kommission eine Beschwerde einzulegen, um rechtswidrige Beihilfen aufzuzeigen; - da die Kommission nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet ist, ohne ungebührliche Verzögerung für jede Beschwerde hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen ein Vorverfahren einzuleiten; - da die Kommission verpflichtet ist, den Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen Geltung zu verschaffen, und nicht untätig bleiben darf.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 44 S. 49
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 10.11.2021
Erledigungs-Az: Rs T-678/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 18 54