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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 55/03
§§: AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 226 Abs. 1, BGB § 406
Schlagwörter Aufrechnung, Stundung, Rückwirkung, Abtretung
Rechtsfrage: Beseitigt eine rückwirkende Stundung eine vorhandene Aufrechnungslage mit der Folge, dass eine Aufrechnung bei zwischenzeitlicher Abtretung erst nach Aufhebung der Stundung möglich ist? Durfte das Finanzamt im Streitfall den Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch 1997 mit der dem Zedenten rückwirkend gestundeten Einkommensteuerschuld 1996 aufrechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 04.06.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 872/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 44 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.07.2004
Erledigungs-Az: VII R 55/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 35 06