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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 49/04
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung
Rechtsfrage: Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, wenn zwar fristgerecht der unterschriebene Mantelbogen der Steuererklärung mit Anlage N, aber ohne Angaben zum Bruttolohn und ohne Lohnsteuerkarte eingereicht wird und das FA zur Nachreichung hierfür und anderer Belege mehrmals die Frist verlängert und damit beim Steuerpflichtigen Vertrauen in die Durchführung der Veranlagung erzeugt hat? Kann das FA bei gesetzwidriger Verlängerung der Ausschlussfrist sich auf die Fristversäumung berufen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 04.06.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 1863/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 02 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.03.2008
Erledigungs-Az: VI R 49/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 22.5.2006 - VI R 49/04 - Erledigung der Hauptsache
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 45 26