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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 49/15 (BFH)
§§: UmwStG 1995 § 20, UmwStG 1995 § 21, EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4
Schlagwörter Einbringung, Sacheinlage, Verstrickung, Wertaufholungsgebot
Rechtsfrage: Stehen die Sonderregelungen der §§ 20, 21 des UmwStG 1995 einer teilwertberichtigenden Wertaufholung im Jahr 2004 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 25.03.2015
Vorinstanz/AZ: 9 K 3615/10 K, G, F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 1545
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 19 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.11.2016
Erledigungs-Az: I R 49/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 03 78