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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-386/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 140, RL 2006/112/EG Art. 141, RL 2006/112/EG Art. 33, RL 2006/112/EG Art. 40
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Beförderung
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 138 Abs. 1, 140 Buchst. a bzw. 141 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem u.a. in Verbindung mit den Art. 33 und 40 der genannten Richtlinie dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den hier (im Ausgangsverfahren) in Rede stehenden die Lieferung von Gegenständen seitens eines Steuerpflichtigen, der im ersten Mitgliedstaat niedergelassen ist, nach Maßgabe der genannten Bestimmungen von der Steuer befreit werden muss, wenn vor Bewirkung dieses Lieferumsatzes der Erwerber (d. h. eine im zweiten Mitgliedstaat als Steuerpflichtige erfasste Person) die Absicht äußert, die Gegenstände unmittelbar, vor deren Beförderung aus dem ersten Mitgliedstaat, an einen Steuerpflichtigen in einem dritten Mitgliedstaat verkaufen zu wollen, für den die Gegenstände in diesen dritten Mitgliedstaat befördert (versandt) werden? - 2. Spielt es für die Beantwortung der ersten Frage eine Rolle, dass ein Teil der Gegenstände vor ihrer Beförderung in den dritten Mitgliedstaat auf Weisung des im zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen (zu Steuerzwecken erfassten) Steuerpflichtigen bearbeitet wurde?
Vorinstanz: Lietuvos vyriausiojo administracinio teismo (Litauen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 343 S. 34
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.07.2017
Erledigungs-Az: Rs C-386/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 14 37