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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-97/19 (EuGH)
§§: ZK Art. 78 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Zollanmeldung, Überprüfung, Einfuhrlizenz
Rechtsfrage: Ist Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass danach in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit eine Zollanmeldung dergestalt zu überprüfen und zu berichtigen ist, dass die Angaben zu der Anmelderin durch die Bezeichnung der Person ersetzt werden, der eine Einfuhrlizenz für die eingeführte Ware ausgestellt worden ist, und diese Person durch die Person vertreten wird, die in der Zollanmeldung als Anmelderin angegeben wurde und die der Zollstelle eine Vollmacht der Inhaberin der Einfuhrlizenz vorgelegt hat?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 09.01.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 1467/18 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 02 82
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.07.2020
Erledigungs-Az: Rs C-97/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 09 77