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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-326/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 5 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil B Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil C Buchst. a
Schlagwörter Grundstück, EG, Entgelt, Vermietung, dingliches Recht, Lieferung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) dahin auszulegen, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, dingliche Rechte, die ihrem Inhaber die Berechtigung geben, das Grundstück zu nutzen, nur dann als körperliche Gegenstände zu behandeln, wenn das Entgelt, das für die Begründung, die Übertragung oder die Änderung dieser Rechte, den Verzicht auf diese Rechte oder die Kündigung dieser Rechte vereinbart war, mindestens dem wirtschaftlichen Wert des betreffenden Grundstücks entspricht? - 2. Ist Art. 13 Teil B Buchst. b und Teil C Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) dahin auszulegen, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, unter den Begriffen "Vermietung und Verpachtung" neben der Vermietung und Verpachtung im zivilrechtlichen Sinn auch jede andere Form der Überlassung von Grundstücken zum Zweck der Nutzung als die Lieferung zu verstehen?
Vorinstanz: Hoge Raad
Vorinstanz/Datum: 24.08.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 388 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.10.2001
Erledigungs-Az: Rs C-326/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 13 24