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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX B 81/99
§§: EigZulG § 19 Abs. 1, EigZulG § 19 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Eigenheimzulage, Verfassung, Gleichheit, Stichtag
Rechtsfrage: Sind die in § 19 Abs. 1 und 2 EigZulG bestimmten zeitlichen Anwendungsbereiche dieses Gesetzes keiner Auslegung zugänglich? Verstößt die vom Gesetzgeber vorgenommene zeitliche Regelung nicht gegen Verfassungsrecht?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.05.1999
Vorinstanz/AZ: 8 K 2603/98 EZ
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.07.1999
Erledigungs-Az: IX B 81/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 20 12