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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 48/17 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 1, UStG § 14, UStG § 14 a, UStDV § 31 Abs. 5, RL 77/388/EWG Art. 18, RL 77/388/EWG Art. 22
Schlagwörter Berichtigung, Vorsteuerabzug, Gutschrift, Elektronische Signatur, Elektronische Übermittlung
Rechtsfrage: Kann die Klägerin eine Gutschrift, die im Jahr 2005 ohne elektronische Signatur übermittelt worden ist, durch die Übersendung einer Gutschrift in Papierform im Jahr 2011 berichtigen, mit der Folge des Vorsteuerabzugs im Jahr 2005? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 24.05.2017
Vorinstanz/AZ: 1 K 605/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 24 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.03.2020
Erledigungs-Az: V R 48/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 11 10