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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 56/02
§§: FGO § 47 Abs. 1, AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 366, AO 1977 § 108 Abs. 1, AO 1977 § 108 Abs. 3, BGB § 193, ZPO § 222 Abs. 2
Schlagwörter Klagefrist, Vereinbarung, Deutsche Post AG, Zustellung, Samstag, Bekanntgabefiktion, Sonntag
Rechtsfrage: 1. Ist eine Vereinbarung einer Gesellschaft als Dienstleister aller in einem Bürogebäude ("Center") ansässigen Firmen und Gesellschaften, die auch die Postsendungen an die Adressaten im Haus verteilt, mit der Deutschen Post AG über die Postzustellung nur montags bis freitags dem Prozessbevollmächtigten, der in diesem "Center" seine Kanzlei betreibt, zuzurechnen, wenn er geltend macht, zu keinem Zeitpunkt in die Vertragsbeziehung zwischen der Deutschen Post AG und der Dienstleistungsgesellschaft einbezogen und über die Vorgänge informiert gewesen zu sein, gleichwohl aber die Verfahrensweise duldet (hier: Versäumung der Klagefrist, da die Einspruchsentscheidung an einem Samstag hätte ausgeliefert werden können, aufgrund der Vereinbarung mit der Deutschen Post AG aber erst am Montag ausgeliefert wurde -Eingangsstempel der Kanzlei vom Montag- und der Prozessbevollmächtigte für die Berechnung der Klagefrist den Montag, nicht aber den nach der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 maßgeblichen Sonntag zugrunde legte)? - 2. Finden §§ 108 Abs. 3 bzw. Abs. 1 AO 1977 i.V.m. 193 BGB auf die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 Anwendung? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 15.08.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 1293/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 16 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.05.2004
Erledigungs-Az: IV R 56/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG