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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 50/06
§§: GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a, GrEStG § 1 Abs. 2 a, GrEStG § 6 Abs. 3 Satz 1, AO 1977 § 170 Abs. 1, AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1
Schlagwörter Anzeigepflicht, Gesellschafterwechsel, Gesamthand, Festsetzungsfrist, Anlaufhemmung, Grunderwerbsteuer
Rechtsfrage: 1. Umfasst die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a GrEStG im Jahr 1999 nur die Vorgänge nach § 1 Abs. 2 a GrEStG oder auch die Gestaltungen, in denen die Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ausgeschlossen ist, weil aufgrund eines vorgefassten Plans ein Gesellschafterwechsel in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand erfolgt? -2. Ist in Abhängigkeit von der Beantwortung der Frage 1 die Festsetzungsfrist (Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 gegeben?) im Streitfall gewahrt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 09.06.2005
Vorinstanz/AZ: IV 70/2005
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 38 27
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.02.2007
Erledigungs-Az: II R 50/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 24 47