Rechtsfrage: |
1. Nach welchen Kriterien ist eine Ware wie die im Ausgangsverfahren, nämlich raffiniertes, gebleichtes und desodoriertes Palmöl mit der Handelsbezeichnung PALM FAT MP 36-39, das während seiner technologischen Herstellung ausschließlich unter Anwendung physikalischer Verfahren, die es nicht chemisch modifizierten, "gerührt, gefiltert, gekühlt, temperiert und abgepackt" wurde, in die Position 1511 beziehungsweise die Position 1517 des Kapitels 15 der [Kombinierten Nomenklatur] einzureihen? - 2. Welche Bedeutung hat der Begriff "Texturierung", der zur Beschreibung des Verfahrens verwendet wurde, durch das die Gewinnung von Erzeugnissen erklärt wurde, die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren zur Position 1517 als "shortenings" aufgeführt sind? - 3. Falls "Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert" einem "Texturierungsverfahren" unterzogen wurden, ist dies ein ausreichender Grund, um seine Einreihung in die Position 1511 auszuschließen? - 4. Ist es in Ermangelung von in der [Kombinierten Nomenklatur], in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und in den Erläuterungen zum Harmonisierten System festgelegten Normen, Methoden, Kriterien und Richtwerten für die Prüfung der Konsistenz von Palmöl und den Nachweis seiner Verarbeitung durch "Texturierung" zulässig, dass die zuständigen Zollbehörden für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung von Waren in die Position 1511 beziehungsweise die Position 1517 analytische Arbeitsverfahren wie das vorliegend angewandte RAP 66, Version 02/17.11.2020, zum Nachweis der Texturierung von Fetten durch Penetration, das auf der offiziell veröffentlichten Methode AOCS Cc-16-60 beruht, selbständig entwickeln und anwenden? - Falls dies nicht zulässig ist, nach welchen Normen, Methoden, Kriterien und Richtwerten darf die Prüfung des Erzeugnisses durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass es einem "Texturierungsverfahren" unterzogen wurde, beziehungsweise ein "Palmshortening" darstellt? - 5. Ist die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11.10.2018 dahin auszulegen, dass als "shortenings" bezeichnete Erzeugnisse, die aus raffiniertem Palmöl durch Texturierung gewonnen wurden, in die Position 1517 dieser Nomenklatur und insbesondere in deren Unterposition 1517 9099 einzureihen sind? |