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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 29/16 (BFH)
§§: EStG § 22 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 1, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 3, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 4
Schlagwörter Verspätungsgeld, Fristversäumnis, Meldung, Elektronische Übermittlung, Rentenversicherung, Verschulden, Erfüllungsgehilfe
Rechtsfrage: Kann bei einer Überschreitung der Meldefristen zur Datenübermittlung gemäß § 22 a Abs. 1 EStG ein Verspätungsgeld gemäß § 22 a Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 EStG nur dann festgesetzt werden, wenn die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige als fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, also mit subjektivem Verschulden, zu vertreten hat? Wie ist das "Vertretenmüssen" i.S. des § 22 a Abs. 5 Satz 3 EStG - auch bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen - , auszulegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 12.11.2015
Vorinstanz/AZ: 5 K 10235/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 01 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.02.2019
Erledigungs-Az: X R 29/16
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 08 95