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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-606/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2003/96/EG Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 2003/96/EG Art. 21, Richtlinie 2008/118/EG Art. 1 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Energiesteuer, Strom, Verbrauchsteuer, Kernkraftreaktor, Atom
Rechtsfrage: 1. Nach Art. 4 Abs. 2 der Energiesteuerrichtlinie bezeichnet der Begriff "Steuerbetrag" die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden. Aus Art. 21 Abs. 5 dieser RL geht hervor, dass für elektrischen Strom Steuern erhoben werden und dass diese zum Zeitpunkt der Lieferung des Stroms durch den Verteiler oder Weiterverteiler entstehen. Stehen diese Vorschriften einer Steuer entgegen, die auf die thermische Leistung von Kernkraftreaktoren erhoben wird? - 2. Stellt eine Steuer auf die thermische Leistung eine Verbrauchsteuer dar, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren (verbrauchsteuerpflichtige Waren) erhoben wird, die in Art. 1 Abs. 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie genannt sind?
Vorinstanz: Kammarrätt i Sundsvall (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 39 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.10.2015
Erledigungs-Az: Rs C-606/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 23 20