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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-725/18 (EuGH)
§§: AEUV Art. 56, AEUV Art. 63, EWR-Abkommen Art. 36, EWR-Abkommen Art. 40
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Börsengeschäfte, Steuer, gewerblicher Vermittler, Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsverkehr
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 56 AEUV und Art. 36 des Abkommens vom 2.5.1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung zur Einführung einer Steuer auf Börsengeschäfte i.S. der Art. 120 und 1262 des belgischen Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern entgegenstehen, die zur Folge hat, dass der belgische Auftraggeber Schuldner dieser Steuer wird, wenn der gewerbliche Vermittler im Ausland ansässig ist? - 2. Sind Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung zur Einführung einer Steuer auf Börsengeschäfte i.S. der Art. 120 und 1262 des belgischen Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern entgegenstehen, die zur Folge hat, dass der belgische Auftraggeber Schuldner dieser Steuer wird, wenn der gewerbliche Vermittler im Ausland ansässig ist? - 3. Könnte der Verfassungsgerichtshof, wenn er aufgrund der Antwort auf die erste und zweite Vorlagefrage schlussfolgern sollte, dass die angefochtenen Artikel eine oder mehrere der sich aus den in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen verletzen, die Folgen der Art. 120 und 1262 des belgischen Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vorübergehend aufrechterhalten, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und es dem Gesetzgeber zu ermöglichen, sie mit diesen Verpflichtungen in Einklang zu bringen?
Vorinstanz: Grondwettelijk Hof (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 44 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.01.2020
Erledigungs-Az: Rs C-725/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 02 76