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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-547/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 44, DVO (EU) Nr. 282/2011 Art. 11 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Polen, Gesellschaft, Sitz, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, feste Niederlassung
Rechtsfrage: 1. Kann aus dem bloßen Umstand, dass eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eine abhängige Gesellschaft mit Sitz in Polen besitzt, das Vorliegen einer festen Niederlassung in Polen i.S. von Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 11 Abs. 1 der DVO (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hergeleitet werden? - 2. Ist im Fall einer verneinenden Antwort auf die erste Frage ein Dritter dazu verpflichtet, die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und der abhängigen Gesellschaft zu prüfen, um zu ermitteln, ob die erstgenannte Gesellschaft eine feste Niederlassung in Polen hat?
Vorinstanz: Wojewódzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 44 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.05.2020
Erledigungs-Az: Rs C-547/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 04 76