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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 26/18 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1, AO § 162
Schlagwörter Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Schätzung, Abgrenzung, Internet
Rechtsfrage: Ist der über viele Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (hier: Verkäufe von Antiquariat aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von einem Euro bei den eBay-Auktionen eingestellt wurden, grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen? Wie ist bei einem Hobby die Gewerblichkeit zu prüfen und wie hat die Abgrenzung vom Hobbybetrieb in diesen Fällen zu erfolgen, was ist gerade für die Anfangsjahre zu ermitteln und ab wann soll das hobbymäßige Verkaufen ohne Gewinnerzielungsabsicht in ein gewerbliches Handeln übergehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.07.2018
Vorinstanz/AZ: 2 K 1835/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 04 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.06.2020
Erledigungs-Az: X R 26/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 20 39