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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-223/20 (EuGH)
§§: RL 92/83/EWG Art. 4 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Biersteuer, Steuersatz, Ermessen, kleine Brauereien
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 4 der Richtlinie 92/83/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der gemäß dieser Vorschrift auf Bier, dass von kleinen unabhängigen Brauereien gebraut wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwendet, auch die in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie enthaltene Vorschrift über die gemeinsame Besteuerung von kleinen Brauereien anzuwenden hat, oder steht die Anwendung der letztgenannten Vorschrift im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats? - 2. Hat Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 92/83/EWG unmittelbare Wirkung?
Vorinstanz: Korkein hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 262 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.10.2021
Erledigungs-Az: Rs C-221/20 und C-223/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 17 42