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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-251/06 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. g, Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 2, Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 3 Buchst. b, Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 85/303/EWG
Schlagwörter EG, EU, Geschäftsleitung, Ort, Gesellschaftsteuer
Rechtsfrage: 1. Wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person von einem Mitgliedstaat, der die Gesellschaftsteuer vor deren Gründung abgeschafft hat, in einen anderen Mitgliedstaat, der die Gesellschaftsteuer zu diesem Zeitpunkt erhebt, verlegt wird, steht dann der Qualifikation dieser Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person als Kapitalgesellschaft "für die Erhebung der Gesellschaftsteuer" i.S. der Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 69/335/EWG i.d.F. der Richtlinie 85/303/EWG und Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG i.d.F. der Richtlinie 85/303/EWG entgegen, dass der erstere Mitgliedstaat auf die Erhebung der Gesellschaftsteuer durch Aufhebung der entsprechenden nationalen Rechtsgrundlage verzichtet hat? - 2. Verbietet Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 69/335/EWG i.d.F. der Richtlinie 85/303/EWG dem Mitgliedstaat, in den eine Kapitalgesellschaft den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung verlegt, anlässlich der Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung die Erhebung der Gesellschaftsteuer auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und g der Richtlinie 69/335/EWG i.d.F. der Richtlinie 303/85 beschriebenen Vorgänge, wenn die Vorgänge während der Zeit stattgefunden haben, in der die Kapitalgesellschaft ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat hatte, der vor Gründung der Kapitalgesellschaft auf die Erhebung der Gesellschaftsteuer durch Aufhebung der entsprechenden nationalen Rechtsgrundlage verzichtet hat?
Vorinstanz: Unabhängiger Finanzsenat
Vorinstanz/Datum: 06.06.2006
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 212 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.11.2007
Erledigungs-Az: Rs C-251/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 04 15