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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-361/96 (EuGH)
§§: 8. EG-Richtlinie Art. 3 Buchst. a, UStG 1980 § 18 Abs. 9, UStDV 1980 § 61 Abs. 1 Satz 4, AO § 163 Abs. 1
Schlagwörter Vorsteuervergütung, Erstattung, Zweitschrift, Rechnung
Rechtsfrage: 1. Hindert Art. 3 Buchst. a der Achten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern vom 6.12.1979 (8. EG-Richtlinie) die Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit vorzusehen, daß ein in Art. 2 der Richtlinie genannter Stpfl. bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seiner Erstattungsberechtigung durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokuments führt? - 2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Folgt aus dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot und aus dem Prinzip der Neutralität der Umsatzsteuer, daß ein in Art. 2 der 8. EG-Richtlinie genannter Stpfl. einen Anspruch darauf hat, bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der in Art. 3 Buchst. a genannten Rechnungen oder Einfuhrdokumenten den Nachweis seiner Erstattungsberechtigung durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokuments führen zu können?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 29.08.1996
Vorinstanz/AZ: 2 K 4289/94
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1996 S. 1248
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.06.1998
Erledigungs-Az: Rs C-361/96
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 16 50