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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-380/12 (EuGH)
§§: KN Unterposition 2508 40 00
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Tarifierung, Einreihung, gespülte Bleicherde
Rechtsfrage: 1. Ist unter dem in Anmerkung 1 zu Kapitel 25 des Harmonisierten Systems (HS) enthaltenen Begriff "Verunreinigungen ausscheiden" auch das Entfernen bestimmter chemischer Teilchen von einem mineralischen Stoff im Rohzustand zu verstehen, die aufgrund bestimmter natürlicher Gegebenheiten darin enthalten sind, wobei das Ausscheiden im Hinblick auf die Verstärkung (spezifischer) natürlicher Eigenschaften des mineralischen Stoffes erfolgt, die zuvor wegen dieser natürlichen Gegebenheiten abgeschwächt waren? - 2. Falls anhand der Antwort auf die vorstehend unter 1. aufgeworfene Frage festgestellt werden kann, dass es sich um ein Ausscheiden von Verunreinigungen i.S. von HS-Anmerkung 1 zu Kapitel 25 handelt: Anhand welcher Kriterien ist dann anschließend die Frage zu beurteilen, ob ein gewonnener mineralischer Stoff wie Bleicherde nach einer Spülung mit Schwefelsäure und Wasser aufgrund der vorerwähnten Anmerkung in Position 2508 40 00 der KN eingereiht bleiben kann und nicht als ein Erzeugnis der chemischen Industrie i.S. von Kapitel 38 des HS zu betrachten ist?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 303 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.01.2014
Erledigungs-Az: Rs C-380/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 10 48