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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 26/03
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Polizeibeamter
Rechtsfrage: Zum Begriff "anderer Arbeitsplatz". Begrenzter Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer eines im Streifendienst tätigen Polizeibeamten für die Erledigung dienstlicher Aufgaben und zur Fortbildung, wenn hierfür lediglich ein durch den Dienstbetrieb nur eingeschränkt nutzbarer Arbeitsplatz im Revier zur Verfügung steht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 27.02.2002
Vorinstanz/AZ: 7 K 2392/99 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 40 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.02.2004
Erledigungs-Az: VI R 26/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet