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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-716/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 288 Abs. 1 Nr. 4
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vermietung, Haupttätigkeit, Nebentätigkeit, Grundstück, freiberufliche Tätigkeit, Kleinunternehmer
Rechtsfrage: 1. Gebietet Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Umständen wie denen des gegebenen Rechtsstreits, in dem eine natürliche Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie mehrere freie Berufe ausübt und eine Immobilie vermietet und auf diese Weise nachhaltig Einnahmen erzielt, die Ermittlung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit als Haupttätigkeit, um prüfen zu können, ob die Vermietung als Nebenumsatz zu dieser Haupttätigkeit eingestuft werden kann - und anhand welcher Kriterien kann diese Haupttätigkeit bejahendenfalls ermittelt werden -, oder ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass alle beruflichen Tätigkeiten, mit denen diese natürliche Person die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die "Haupttätigkeit" darstellen? - 2. Gestattet Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG dann, wenn eine von einer natürlichen Person an einen Dritten vermietete Immobilie nicht zur Ausübung der übrigen wirtschaftlichen Tätigkeit dieser natürlichen Person bestimmt ist und auch nicht dazu verwendet wird, so dass kein Zusammenhang zwischen der Vermietung und der Ausübung der verschiedenen Berufe dieser Person festgestellt werden kann, die Einstufung des Vermietungsumsatzes als "Nebenumsatz" mit der Folge, dass dieser von der Berechnung des Umsatzes ausgenommen ist, der als Bezugspunkt für die Zwecke der Anwendung der besonderen Befreiungsregelung für Kleinunternehmen dient?
Vorinstanz: Curtea de Apel Timisoara (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 65 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.07.2020
Erledigungs-Az: Rs C-716/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 08 78