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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 13/17 (BFH)
§§: EStG § 34 a Abs. 2, EStG § 34 a Abs. 10, EStG § 34 a Abs. 6, UmwStG § 4 Abs. 4, UmwStG § 7, UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 4
Schlagwörter Personengesellschaft, Thesaurierungsbegünstigung, Umwandlung, Stille Reserven, Feststellung, Nicht entnommener Gewinn, Bilanzgewinn
Rechtsfrage: Thesaurierungsbegünstigung: Sind im Rahmen der Feststellung des nicht entnommenen Gewinns auch außerbilanziell hinzugerechnete Gewinnanteile - hier Erträge aus der Aufdeckung stiller Reserven infolge der Verschmelzung einer Tochterkapitalgesellschaft auf die Mutterpersonengesellschaft - zu berücksichtigen und den Kommanditisten der Muttergesellschaft zuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 28.08.2017
Vorinstanz/AZ: 3 K 1256/15 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 05 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.05.2019
Erledigungs-Az: IV R 13/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 11 74