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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-398/17 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 7307 1910, KN Unterpos. 7307 1100
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Rohrverschlussstücke, Rohrverbindungsstücke, Gusseisen
Rechtsfrage: 1. Ist die KN-Unterposition 7307 19 10 in der Weise auszulegen, dass sie Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit umfasst, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rohrformstücke aufweisen, wenn aus ihren objektiven Merkmalen hervorgeht, dass ein wesentlicher Unterschied zu verformbarem Gusseisen besteht, da die Verformbarkeit von Gusseisen mit Kugelgrafit sich nicht aus einer entsprechenden Wärmebehandlung ergibt und da Gusseisen mit Kugelgrafit eine andere Grafitform hat als verformbares Gusseisen, nämlich die Form von Kugelgrafit statt von Temperkohle? - 2. Ist die KN-Unterposition 7307 1100 in der Weise auszulegen, dass sie Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgranit umfasst, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rohrformstücke aufweisen, wenn aus den objektiven Merkmalen von Gusseisen mit Kugelgrafit hervorgeht, dass dieses im Wesentlichem mit den objektiven Merkmalen von nicht verformbarem Gusseisen übereinstimmt? - 3. Sind die KN-Erläuterungen zu Unterposition 7307 1910, in denen festgestellt wird, dass verformbares Gusseisen Gusseisen mit Kugelgrafit umfasst, insoweit außer Acht zu lassen, als diese vorsehen, dass verformbares Gusseisen Gusseisen mit Kugelgrafit umfasst, wenn feststeht, dass es sich bei Gusseisen mit Kugelgrafit nicht um verformbares Gusseisen handelt?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 300 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.07.2018
Erledigungs-Az: Rs C-397/17 und C-398/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 12 03