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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 22/18 (BFH)
§§: ErbStG § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a, ErbStG § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, ErbStG § 13 b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a, ErbStG § 13 b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, AO § 163, GG Art. 3
Schlagwörter Schenkungsteuer, Betriebsvermögen, Steuerbefreiung, Sonderbetriebsvermögen
Rechtsfrage: Voraussetzungen und Grenzen der Steuerverschonungsregelungen in § 13 b ErbStG; begünstigtes Betriebsvermögen oder schädliches Verwaltungsvermögen (Rechtsstand 2012): Sind Betriebsgrundstücke, die im Jahr 2012 als letzter Teilakt einer vorweggenommenen Erbfolge auf die Kläger (eine GbR) übertragen wurden, als steuerschädliches Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG anzusehen? Diese Grundstücke waren zuvor an eine GmbH verpachtet worden, die der Schenker zusammen mit den Klägern gegründet hatte und die das Einzelunternehmen des Schenkers fortführte. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 15.05.2018
Vorinstanz/AZ: 11 K 3401/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 11 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.12.2020
Erledigungs-Az: II R 22/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 08 45