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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-420/19 (EuGH)
§§: RL 2010/24/EU Art. 16
Schlagwörter EG, EU, Beitreibung, Steuern, Forderung, Amtshilfe, Sicherungsmaßnahme
Rechtsfrage: Ist Art. 16 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.3.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, das das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen erhalten hat, bei der Entscheidung über dieses Ersuchen auf der Grundlage des nationalen Rechts (was dem ersuchten Gericht nach Art. 16 Satz 1 möglich ist) an die Ansicht des Gerichts des Niederlassungsstaats des Antragstellers in Bezug auf die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Sicherungsmaßnahmen gebunden ist, wenn dem Gericht ein Dokument vorgelegt wurde, das diese Ansicht enthält (Art. 16 [Abs. 1] Unterabs. 2 letzter Satz, wonach dieses Dokument im ersuchten Mitgliedstaat weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden muss)?
Vorinstanz: Riigikohus (Estland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 263 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.01.2021
Erledigungs-Az: Rs C-420/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 01 36