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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 76/17 (BFH)
§§: AO § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, EStG § 39 b Abs. 6, EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, GmbHG § 35, GmbHG § 38 Abs. 1, DBA-Polen Art. 3 Abs. 2, DBA-Polen Art. 15, DBA-Polen Art. 16 Abs. 1, DBA-Polen Art. 16 Abs. 2
Schlagwörter Haftung, Lohnsteuer, Arbeitgeber, Geschäftsführer, Abfindung, Besteuerungsrecht, Doppelbesteuerung
Rechtsfrage: Haftung des Arbeitgebers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer - GmbH-Geschäftsführerin als bevollmächtigte Vertreterin i.S. des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen - Besteuerungsrecht bei Abfindungszahlungen: 1. Ist die Geschäftsführerin einer deutschen GmbH als bevollmächtigte Vertreterin i.S. des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen anzusehen? - 2. Richtet sich die Besteuerung der nach der Freistellung bezogenen Vergütung nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen? Endet der erforderliche Zusammenhang nach Art. 16 DBA-Polen mit dem Ende der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführerin durch Freistellung oder Löschung im Handelsregister? Stellt die Freistellung lediglich eine interne Maßnahme dar, die die Stellung als Geschäftsführerin nicht beeinträchtigt? - 3. Richtet sich auch die Besteuerung der Abfindungszahlungen nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 09.11.2017
Vorinstanz/AZ: 6 K 14/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 25 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.2020
Erledigungs-Az: I R 76/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 01 15