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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 22/15 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Betriebsausgabe, Personengesellschaft, Schwestergesellschaft, Konzern, Grundschuld, Betriebliche Veranlassung
Rechtsfrage: War die Bestellung einer Grundschuld durch die Klägerin zugunsten einer Unternehmensgruppe, in der der sie beherrschende Gesellschafter ebenfalls beherrschenden Einfluss geltend machen konnte, nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst, und durfte die Klägerin daher die ihr im Zusammenhang mit der Verwertung der belasteten Immobilie durch die finanzierende Bank entstandenen Aufwendungen (Teilwertabschreibung auf das belastete Grundstück, Abführung der Mieten an den Zwangsverwalter, Bildung einer Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus der Grundschuld) nicht als Betriebsausgaben abziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.02.2015
Vorinstanz/AZ: 9 K 260/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 18 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.11.2017
Erledigungs-Az: IV R 22/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 24 81