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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 44/11 (BFH)
§§: AO § 357 Abs. 1 Satz 4, AO § 357 Abs. 3, BGB § 133
Schlagwörter Einspruch, Auslegung, Zulässigkeit
Rechtsfrage: Auslegung eines Einspruchs: Kann ein Einspruch, der sich formell gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, materiell aber (zunächst) nur gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags richtet, auch als Einspruch gegen die Einkommensteuer (nach Ablauf der Einlegungsfrist begehrter Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage) ausgelegt werden? Ist insoweit auf die Begründung des Einspruchs abzustellen oder dem Einleitungssatz des Rechtsbehelfsschreibens entscheidende Bedeutung beizumessen? Divergenz zu BFH-Urteilen VI R 12/05 (BStBl 2009 II S. 116) und X R 51/06 (BStBl 2009 II S. 892)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 05.07.2011
Vorinstanz/AZ: 1 K 136/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 01 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.08.2013
Erledigungs-Az: X R 44/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 04 25, SIS 13 32 74