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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 91/04
§§: EStG § 3 Nr. 12 Satz 2, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Aufwandsentschädigung, Steuerfreiheit, Personalrat
Rechtsfrage: Sind die von einem freigestellten Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats einer Stadt getätigten Aufwendungen für kleine Präsente (Geschenke, Blumen etc.) und die Bewirtung (Kaffee, Gebäck etc.) bei Treffen mit Personalräten, Amtsleitern, Beigeordneten u.a. anlässlich von Besprechungen, Jubiläen, Beförderungen u.a. der privaten Lebensführung oder ausschließlich der Berufstätigkeit zuzurechnen und damit Werbungskosten, so dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der von der Stadt gezahlten Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 12 EStG gegeben sind? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 18.10.2002
Vorinstanz/AZ: 8 K 1803/02 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.11.2007
Erledigungs-Az: VI R 91/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 17 35