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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 37/06
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 12 Nr. 4, EStR H 120
Schlagwörter Geldleistung, Bewährungsauflage, Werbungskosten, Nicht abzugsfähige Ausgaben
Rechtsfrage: Ist die Geldleistung aufgrund einer Bewährungsauflage bzw. Auflage gem. § 56 b Abs. 2 Nr. 1 StGB des im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit wegen Betrugs zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilten Klägers ausschließlich beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar, weil die Geldleistung keinen strafähnlichen Charakter, sondern ausweislich des Gerichtsbeschlusses zur Erfüllung der "Bewährungsauflage" der Wiedergutmachung des Schadens gedient hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 18.10.2005
Vorinstanz/AZ: 13 K 1078/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 39 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.01.2009
Erledigungs-Az: VI R 37/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 12 00