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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-593/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 59 a Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 59
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Mobilfunk, Telekommunikationsleistung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 59 a lit. b der Richtlinie 2006/112/EG i.d.F. Art. 2 der Richtlinie 2008/8/EG dahin auszulegen, dass die Inanspruchnahme von Roaming in einem Mitgliedstaat in Form des Zugriffs auf das inländische Mobilfunknetz zur Herstellung von ein- und ausgehenden Verbindungen durch einen sich vorübergehend im Inland aufhaltenden, "nichtsteuerpflichtigen Endkunden" ein "Nutzen und Verwerten" im Inland darstellt, das zur Verlagerung des Leistungsortes aus dem Drittland in diesen Mitgliedstaat berechtigt, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat? - 2. Ist Art. 59 a lit. b der Richtlinie 2006/112/EG i.d.F. Art. 2 der Richtlinie 2008/8/EG dahin auszulegen, dass der Ort von Telekommunikationsdienstleistungen wie in Frage 1. beschrieben, die nach Art. 59 Richtlinie 2006/112/EG i.d.F. Art. 2 der Richtlinie 2008/8/EG außerhalb der Gemeinschaft liegen, in das Gebiet eines Mitgliedstaates verlagert werden kann, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, nur weil die Telekommunikationsdienstleistungen im Drittland keiner der unionsrechtlichen Mehrwertsteuer vergleichbaren Abgabe unterliegen?
Vorinstanz: BundesFG (Außenstelle Graz) (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 27 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.04.2021
Erledigungs-Az: Rs C-593/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 05 95