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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 11/20 (BFH)
§§: AO § 60 a Abs. 1, AO § 60 Abs. 1 Satz 2, AO § 52 Abs. 2
Schlagwörter Gemeinnützigkeit, Gesonderte Feststellung, Satzungsänderung
Rechtsfrage: Satzungsmäßige Voraussetzungen zur Erteilung der gesonderten Feststellung nach § 60 a AO - Abweichung von der Mustersatzung: Ist ein in § 52 Abs. 2 AO genannter Zweck wörtlich im Gesellschaftsvertrag wiederzugeben? Müssen wegen der Formulierung in Art. 97 § 1 f Abs. 2 EGAO bei am 1.1.2009 bereits bestehenden Körperschaften nur die nach dem 31.12.2008 erfolgten inhaltlichen Änderungen der Satzung § 60 Abs. 1 Satz 2 AO genügen oder muss bei einer Satzungsänderung die gesamte Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.02.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 594/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 05 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.08.2021
Erledigungs-Az: V R 11/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 00 93