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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 54/13 (BFH)
§§: EStG § 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Altersvorsorgezulage, Entnahme, Zeitlicher Zusammenhang, Darlehen, Verwendung
Rechtsfrage: Kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete Kapital nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage auch dann noch "unmittelbar" für die Anschaffung einer Wohnung verwendet werden, wenn zwischen der Anschaffung der Wohnung und dem Antrag auf Entnahme des Kapitals 23 Monate liegen und das Kapital für die (ausdrücklich erst ab 2014 begünstigte) Tilgung des Anschaffungsdarlehens verwendet werden soll? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 17.10.2013
Vorinstanz/AZ: 10 K 14130/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 08 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.05.2016
Erledigungs-Az: X R 54/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 18 95