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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 71/99
§§: EStG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, EGV Art. 48 Abs. 2
Schlagwörter Ausland, Vorstand, Arbeitnehmer, Beschränkte Steuerpflicht, Antrag, Frist, Veranlagung, Diskriminierungsverbot, Europäische Gemeinschaft
Rechtsfrage: Hat ein beschränkt steuerpflichtiger britischer Staatsbürger für seine Vorstandsbezüge bereits für die Zeit von 1990 bis 1995 einen Anspruch auf Einkommensteuerveranlagung oder stehen möglicherweise die Fristenregelungen des deutschen Gesetzgebers oder die geänderte BFH-Rechtsprechung zur Behandlung der Bezüge von Vorstandsmitgliedern dagegen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.06.1999
Vorinstanz/AZ: 10 K 6455/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.04.2000
Erledigungs-Az: I R 71/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 54 09