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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-383/01 (EuGH)
§§: EG Art. 30, EG Art. 28
Schlagwörter EG, Zulassungssteuer, Kraftfahrzeug, Einfuhr
Rechtsfrage: Kann eine von einem Mitgliedstaat erhobene indirekte Steuer (eine Zulassungssteuer), die für neue Kraftfahrzeuge 105 % von 52.800 DKR und 180 % vom Rest des steuerpflichtigen Wertes beträgt, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen und deshalb nach Art. 28 EG verboten sein? - 2. Wenn die erste Frage bejaht wird, kann die Zulassungssteuer dann aus Gründen gerechtfertigt sein, die in Art. 30 EG aufgeführt sind oder die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Art. 28 EG ergeben?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Datum: 26.09.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 331 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.06.2003
Erledigungs-Az: Rs C-383/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 29 12