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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 81/04
§§: EStG § 9, EStG § 9 a, GG Art. 3 Abs. 1, AbgG § 11 Abs. 2
Schlagwörter Werbungskosten, Pauschbetrag, Abgeordneter, Aufwandsentschädigung, Verfassungswidrigkeit, Kostenpauschale, Gleichheit
Rechtsfrage: Liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass ein "normaler" Steuerpflichtiger für eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte den Nachweis sämtlicher beruflicher Aufwendungen erbringen muss, während einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine Aufwands-/Kostenpauschale in Höhe von ca. 30 v.H. seiner Gesamtbezüge ohne Einzelnachweis der berufsbedingten Aufwendungen steuerfrei gewährt wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.06.2004
Vorinstanz/AZ: 5 K 1500/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 22 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.09.2008
Erledigungs-Az: VI R 81/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Beitrittsaufforderung an das BMF - BFH-Beschluss vom 21.9.2006 - VI R 81/04 - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 44 91