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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-305/97 (EuGH)
§§: Richtlinie 67/228/EWG, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 17 Abs. 6
Schlagwörter Kraftfahrzeug, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Waren die Mitgliedstaaten durch Artikel 11 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 (67/228/EWG) zur Einführung und Beibehaltung oder durch Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG) zur Beibehaltung nationaler Rechtsvorschriften ermächtigt, die uneingeschränkt das Recht ausschließen, die beim Erwerb von Kraftfahrzeugen, die von einem Steuerpflichtigen für die Zwecke seines steuerpflichtigen Umsatzes verwendet werden, fällige Mehrwertsteuer abzuziehen? 2. Darf das Recht auf Abzug im einzelnen ausgeschlossen werden, a) selbst wenn die Kraftfahrzeuge wesentliche Gegenstände des Unternehmens in dem Sinn sind, daß das Unternehmen begrifflich ohne die Kraftfahrzeuge nicht existieren würde, b) selbst wenn die Kraftfahrzeuge niemals für die private Nutzung durch den Steuerpflichtigen oder sein Personal zur Verfügung standen, c) selbst wenn der Steuerpflichtige sein Unternehmen ohne die Kraftfahrzeuge überhaupt nicht hätte betreiben können, d) selbst wenn das Personal des Steuerpflichtigen seine Aufgaben ohne die Kraftfahrzeuge nicht hätte wahrnehmen können, e) unbeschadet a), c) oder d) mit der Begründung, daß das Personal des Steuerpflichtigen nebenbei die Kraftfahrzeuge außerhalb der Arbeitszeit privat nutzen darf? 3. Ist es für die Frage 2 Buchstabe e) erheblich, ob a) eine Aufteilung der Ausgaben für die Kraftfahrzeuge und die Nutzung für Unternehmenszwecke und die private Nutzung vorgenommen werden kann, b die Erlaubnis zur privaten Nutzung der Kraftfahrzeuge für die Zwecke der Mehrwertsteuer ein steuerbarer Umsatz ist, weil der Steuerpflichtige von den Angestellten ein Entgelt für diese Nutzung erhebt? - 4. Ist die Ermächtigung, die den Mitgliedstaaten in Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 erteilt worden ist, am Ende des Zeitraums von vier Jahren gemäß Unterabsatz 1 verfallen?
Vorinstanz: Court of Appeal
Vorinstanz/Datum: 29.07.1997
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.10.1999
Erledigungs-Az: Rs C-305/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 22 05