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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-825/19 (EuGH)
§§: UZK Art. 211 Abs. 2, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 211 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 294 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 294 Abs. 3, ZK-DVO Art. 294 Abs. 2, ZK-DVO Art. 294 Abs. 3, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 21, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 85, ZK Art. 21, ZK Art. 85
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Rückwirkung, Zollkodex, Antrag, Bewilligung, Ablehnung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 211 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union - UZK - dahingehend auszulegen, dass er nur für solche Anträge Anwendung findet, deren rückwirkender Bewilligungszeitraum ab dem 1.5.2016 gelten würde? - 2. Bei Verneinung der Frage 1: Ist Art. 211 UZK bei Anträgen einer rückwirkenden Bewilligung, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1.5.2016 liegt, nur dann anzuwenden, wenn die rückwirkende Bewilligung zwar vor Inkrafttreten des neuen Rechts beantragt wurde, die Zollbehörden solche Anträge aber erstmalig nach dem 1.5.2016 abgelehnt haben? - 3. Bei Verneinung der Frage 2: Ist Art. 211 UZK bei Anträgen einer rückwirkenden Bewilligung, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1.5.2016 liegt, auch dann anzuwenden, wenn die Zollbehörden solche Anträge schon vor dem 1.5.2016 und auch danach (mit anderer Begründung) abgelehnt haben? - 4. Bei Bejahung der Fragen 1 und 2 sowie bei Verneinung der Frage 3: Ist Art. 294 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2454/93 - ZK-DVO - dahingehend auszulegen, dass - a) eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, wie in Abs. 3 der Vorschrift vorgesehen, maximal für einen Rückwirkungszeitraum von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden konnte und - b) müssen der in Abs. 3 der Vorschrift vorgesehene Nachweis der wirtschaftlichen Notwendigkeit sowie der Ausschluss betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit auch bei der Anschlussbewilligung nach Abs. 2 vorliegen?
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 22.10.2019
Vorinstanz/AZ: 2 K 265/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 21 05
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.10.2021
Erledigungs-Az: Rs C-825/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 17 27