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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-76/14 (EuGH)
§§: AEUV Art. 110
Schlagwörter EG, EU, Rumänien, Kraftfahrzeugsteuer, Ausland, Schadstoffemission
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 110 AEUV unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 9/2012 und des Gegenstands der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuer dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat der EU eine auf alle ausländischen Kraftfahrzeuge bei der Zulassung in diesem Staat anzuwendende Steuer auf Schadstoffemissionen einführt, die auch bei der Übertragung des Eigentums an einem inländischen Kraftfahrzeug anzuwenden ist, mit Ausnahme des Falls, in dem eine solche oder eine gleichartige Steuer bereits gezahlt wurde? - 2. Ist Art. 110 AEUV unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 9/2012 und des Gegenstands der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuer dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat der EU eine auf alle ausländischen Kraftfahrzeuge bei der Zulassung in diesem Staat anzuwendende Steuer auf Schadstoffemissionen einführt, die auf inländische Kraftfahrzeuge nur anzuwenden ist, wenn das Eigentum an einem solchen Fahrzeug übertragen wird, mit dem Ergebnis, dass ein ausländisches Kraftfahrzeug nicht ohne Zahlung der Steuer genutzt werden darf, während ein inländisches Kraftfahrzeug zeitlich unbegrenzt ohne Zahlung der Steuer so lange genutzt werden darf, bis das Eigentum daran übertragen wird?
Vorinstanz: Curte de Apel Brasov (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 151 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.04.2015
Erledigungs-Az: Rs C-76/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 08 48