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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 21/07 (BFH)
§§: DBA-Schweiz Art. 10 Abs. 2, DBA-Schweiz Art. 10 Abs. 3, EStG § 50 d, EStG § 43 b
Schlagwörter Abzugssteuer, Kapitalertragsteuer, Dividende, Schweiz, Doppelbesteuerungsabkommen
Rechtsfrage: Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugssteuern vom Kapitalertrag: Können nach dem für das Jahr 2001 noch anwendbaren Art. 10 Abs. 2 b DBA-Schweiz Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wobei aber die Steuer 5 v.H. der Bruttodividende nicht übersteigen darf, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 v.H. des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft verfügt? - Untersagt der für das Jahr 2002 anwendbare Art. 10 Abs. 3 DBA-Schweiz unter den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen sogar vollständig die Dividendenbesteuerung in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 25.01.2007
Vorinstanz/AZ: 2 K 5824/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 13 67
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2007
Erledigungs-Az: I R 21/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 20 25