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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 144/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 8 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Ehegatten, Unterhalt
Rechtsfrage: Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Jahr der Heirat des Kindes unter Ausschluss des in den Referendarbezügen enthaltenen Verheiratetenzuschlags aufgrund eigener Unterhaltsverpflichtungen des Kindes gegenüber dem ebenfalls studierenden Ehegatten. Ist der Familienleistungsausgleich noch gewährleistet, wenn das Kind seine Mittel nicht voll für seinen eigenen Unterhalt verbrauchen kann und deshalb auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.02.1999
Vorinstanz/AZ: 14 K 3856/98 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 61 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.11.2001
Erledigungs-Az: VI R 144/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 58 15