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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-436/18 P (EuGH)
§§: DVO (EU) 2015/1429, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 2 Abs. 7 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Einfuhr, Antidumpingzoll, China, Nichtigkeit, Stahl
Rechtsfrage: Rechtsmittel eines Unternehmens gegen das Urteil des EuG vom 23.4.2018 in der Rechtssache vom 23.4.2018 T-675/15: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des EuG vom 23.4.2018 in der Rechtssache T-675/15 aufzuheben; - die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26.8.2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft; - der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-675/15 aufzuerlegen. Hilfsweise, - die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; - die Kostenentscheidung für das Verfahren vor dem Gericht und das Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 23.04.2018
Vorinstanz/AZ: Rs T-675/15
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 341 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.07.2019
Erledigungs-Az: Rs C-436/18 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 11 80